Zu dem nb möchte ich auch noch was anmerken. Der Obmann ist doch nur für die Zuerkennung des V notwendig, oder irre ich mich da? Für alles unterhalb der 97 entscheidet doch der zuständige Preisrichter selbständig, oder nicht?
Hallo Karl,
laut AAB von 2004 ist auch bei o.B. und n.b. die Unterschrift eines 2 Preisrichters oder Obmannes erforderlich, falls einer zugegen ist.
MfG
Karl