Buchtengröße

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  • Hallo Ramona,


    Hier einmal die Größen:

    Zitat

    Die Käfiggröße richtet sich nach der Größe des Kaninchens und sollte folgende Mindestwerte (Breite x Tiefe x Höhe) nicht
    unterschreiten:


    Zwergrassen (bis etwa 2 kg): 60 x 60 x 50 cm
    Kleine Rassen (bis etwa 3,75 kg): 80 x 60 x 50 cm
    Mittelgroße Rassen (bis ca. 5,5 kg): 90 x 80 x 60 cm
    Große Rassen (über 5,5 kg):120 x 80 x 60 cm

    dieses ist auch unter :http://www.kaninchenzucht.de/kaninfo3.php#Stall nachzulesen.


    Ich hoffe dir ein wenig weiter geholfen zu haben.

  • Hallo Biene/Ramona,


    wenn die Buchtengröße auch nach den Vorgaben von TVT ausreichend sein sollen, dann müssen sie für
    Große Rassen 70 cm
    Kleine Rassen 60 cm
    auf mindestens 70 % der Fläche hoch sein.


    Für Zwergrassen ist/wäre die Angabe von Holger danach zu klein, sie sollte nach diesen Vorgaben sein: (4.500 qcm) B x T 65 cm x 70 cm


    Quelle :
    TVT Merkblatt Nr. 78
    von 2007


    Gruß
    Karl

  • Hallo,


    wer kennt die gesetzlichen Vorschriften für die Haltung von Kaninchen? Im Tierschutzgesetz und in der Tierschutznutztierhaltungsverordnung steht noch nichts drin zum Kaninchen. Ist es ein Unterschied ob man Hobbyhalter oder gewerblicher Halter ist? Ab wann ist man gewerblicher Halter? Wer hat hierzu schon Erfahrungen mit dem Veterinäramt gemacht?


    Grüße hasenglueck

  • Hallo,
    ich habe die letzte Frage einmal mit einem entsprechenden alten Thema zusammengefügt.


    Hier noch der Link zu dem besagten Merkblatt --->>>


    Zwischenzeitlich scheint es immer mehr Behörden zu geben, die darüber hinaus noch größere Buchten fordern.
    Mich würde einmal interessieren, ob es da auch entsprechende Unterlagen zu gibt :?: :?: :?: :?:


    Gruß Kai

    Fehler machen ist menschlich,
    dazu stehen zeugt von Größe,
    wer sie nur bei Anderen sucht, tut mir nur Leid.

  • Hallo Kai,


    ich beschäftige mich schon seit Jahren mit dem Thema "rechtliche Vorgaben für die Kaninchenhaltung", aber bisher habe ich noch nirgends rechtlich bindende Aussagen gefunden. Es gibt zwar Leitlinien der WRSA, des ZDK, des DLG Ausschusses und Richtlinien der TVT. Kann das Veterinäramt diese Leitlininen und Richtlininen als Gesetz nehmen?


    Grüße, Steffen

  • Hallo Ramona


    Bau deine Ställe so groß wie möglich,die Tiere werden es dir danken. In großen Boxen können sie sich besser bewegen und springen und endwickeln sich auch endsprechend. Meine ZwW leben in 80x70 und 70x70 Boxen und es macht spaß zu sehen wie sie rumhüpfen. Sie brauchen nicht nur sitzen und sich ab u. zu mahl drehen. So oft es geht kommen sie auch ins Auslaufgehege 2m x 1m.


    MfG Volker b_4

    Der Vorteil der Klugheit besteht darin,daß man sich dumm stellen kann.Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky)

  • Hallo Kai,


    ich beschäftige mich schon seit Jahren mit dem Thema "rechtliche Vorgaben für die Kaninchenhaltung", aber bisher habe ich noch nirgends rechtlich bindende Aussagen gefunden. Es gibt zwar Leitlinien der WRSA, des ZDK, des DLG Ausschusses und Richtlinien der TVT. Kann das Veterinäramt diese Leitlininen und Richtlininen als Gesetz nehmen?


    Grüße, Steffen


    Wie gesagt, in Bremen dürfen sie es. In der Durchführungsverordnung des Bundeslandes zur Anwendung von Gesetzen und Verordnungen steht sinngemäß, dass sie auch berechtigt sind bei Bedarf Forderungen zu stellen, die über den derzeit gültigen Gesetzen und Verordnungen liegen. Also ein schöner Gummi-Paragraf, der in den letzten Jahren zu vielen Diskussionen mit dem Veterinäramt führte, nicht zuletzt bezüglich der Bundesschauen 2001 und 2007 in Bremen. Das Vet.-amt sieht immer bedarf, wir nicht. Alles Verhandlungssache.


    Gruß Rainer

  • Guten Morgen,


    die meisten Veterinärämter halten sich an die Richtlinien der TVT, müssen es jedoch nicht und können im Einzelfalle auch ganz andere Forderungen stellen, sie sind nicht beschränkt sondern frei in der Wahl ihrer Empfehlungen/Forderungen.


    In Mittelbaden sollten für BlW mindestens 1,5 qm pro Tier zur verfügung stehen, in Nordbaden bei GrW 0,8 qm.


    Die einen fordern permanenten Freilauf, die anderen partiellen, wieder andere fragen nicht danach.


    Beim Bau von Zuchtanlagen kann es daher zu kuriosen Vorfällen kommen, so hat ein Vetamt für die Kaninchehaltung mehr Platz denn für die Geflügelhaltung gefordert - Problem dabei, ohne Zustimmung keine Baugenehmigung.
    Am sinnvollsten ist, wenn organisierte Rassekaninchenzüchter in den entsprechenden Gremien dabei sitzen und dort gleich Einfluß auf vernünftige Regelungen nehmen.



    mfg Peter

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