Hallo Sylvana.
Die Satzung eines Verbandes oder Vereins regelt die grundsätzlichen Rechte und Pflichten seiner Mitglieder. Die Mitglieder im ZDRK sind die Landesverbände. Deshalb kann ich nur nochmal meine Frage ganz zu Beginn wiederholen: Bist Du ein Landesverband?
Trotzdem die Antwort auf Deine Frage zu den Beschwerden und ihre Behandlung aufgrund der Satzung:
§ 4 Mitgliedschaft
5. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Bei einem ablehnenden Bescheid ist die Berufung (Beschwerde) zur Jahreshauptversammlung möglich.
§ 6 Rechte der Mitglieder
3. Ein Verein, der aus seinem zuständigen Landesverband ausgeschlossen wird, darf in keinem anderen, dem ZDRK angeschlossenen Landesverband aufgenommen werden. Ausnahmen können von den betreffenden Landesverbänden geregelt werden.
Der/Ein Wechsel von Vereinen zwischen zwei Landesverbänden kann/können von diesen einvernehmlich geregelt werden, sofern kein Ausschlussfall vorliegt. Streitfälle von Landesverband zu Landesverband werden durch die Mitgliederversammlung des ZDRK entschieden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
3. Mitglieder können durch Beschluss des ZDRK-Präsidiums gestrichen werden, wenn sie
a) die satzungsgemäßen Bedingungen nicht mehr erfüllen
b) trotz schriftlicher Mahnung mit Androhung der Streichung ihre Verbindlichkeiten und Verpflichtungen nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Mahnung erfüllt haben.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde an die Mitgliederversammlung eingereicht werden. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte.
In den §§ 4 und 8 sind also die beiden Möglichkeiten der Beschwerde aufgrund der Satzung gegeben. § 6 behandelt als Sonderfall den Streitfall zwischen zwei Landesverbänden, die von der Mitgliederversammlung des ZDRK dann entschieden werden.
Deine zweite Frage zu den AAB:
AAB bedeutet Allgemeine Ausstellungsbestimmungen. Als ich diese Regelungen ins Spiel brachte, war noch nicht klar in welche Richtung Deine Ausgangsfrage zielte, erst Florian wies auf diese Möglichkeit hin.
Ausgehend von der Bezeichnung AAB würde ich eigentlich nicht erwarten, hier etwas über die Regelung und Vorgaben für die Zulassung von Neu- bzw. Nachzuchtanträgen zu finden, ausgenommen die Zulassung von Neuzüchtungen zu Ausstellungen. Und ebenso verhält es sich.
Ob und wo genaue Regelungen für die Zulassung als Neuzucht verbindlich und schriftlich festgelegt sind, entzieht sich meiner Kenntnis. Hier müssten sich dann auch die Wege von Widerspruch und Beschwerde finden. Meine Information diesbezüglich stammen auch aus den vereinzelten Hinweisen der Fachkommission in HP und Fachpresse. Ob und wie gegen Entscheidungen dieser Kommission Einwände oder Rechtsmittel möglich sind, ist mir nicht bekannt. Zivilklagen gegen Vereine/Verrbände und Satzungen sind immer möglich und können nie satzungsgemäß ausgeschlossen werden.
Wie schon oft erwähnt und auch von mir zumindest angedeutet, gibt es einen Dienstweg. Und der geht für ein einfaches Vereinsmitglied über Vereinsvorstand, KV- und oder Bezirksvorstand und Landesverband an den ZDRK. Und Dienstweg gilt immer für beide Seiten; von unten nach oben und von oben nach unten. Auch wenn mal der kurze Dienstweg eingeschlagen werden sollte. Daß ein oder zwei Herren aus Kommission oder Präsidium mit Dir in einer offiziellen und prekären Angelegenheit telefoniert haben, finde ich, sehr, sehr diplomatisch ausgedrückt, völlig daneben. Auf dem vorgegebenen Weg wäre es sicher nicht zu einer solchen Eskalation gekommen.
Würde Deine Neuzucht zugelassen und anerkannt, wäre das für Euch sicher sehr erfreulich. Aber gleiches Recht für alle. Ich bin absoluter Gegner von Ungerechtigkeiten. Was spricht für Eure Neuzucht mehr als für eine andere? Es gibt über 15 000 Möglichkeiten der Rassebildung bei den Kaninchen. Müssen damit alle im nächsten Standard drinstehen? Ich bin eigentlich froh, nicht darüber entscheiden zu müssen.
Einen schönen Gruß
Karl