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  • Ich würde sagen allen dreien... allerdings in erster linie der des Vereins. Ist dort etwas nicht geregelt, dann schaut man in der satzung des KV nach. Und so weiter.


    Geht es um etwas bestimmtes?


    Grüße

  • Hallo,
    geht es immer noch im das Thema?
    Rücktritt von einer schriftlichen Austrittserklärung


    Da sollte die Vereinssatzung an ersten Stelle stehen.


    Man ist ja im Verein Mitglied und gehört dadurch nur den anderen Verbänden an.
    Ist man nicht mehr in dem Verein (und auch in keinem anderen) kann man bei den Verbänden nicht mehr Mitglied sein (auch nicht in einem Club)


    Gruß Kai

    Fehler machen ist menschlich,
    dazu stehen zeugt von Größe,
    wer sie nur bei Anderen sucht, tut mir nur Leid.

  • Hallo Wendy,


    jedes Vereinsmitglied unterliegt den Regelungen der Satzung seines Vereines, denn dort ist dieses Mitglied. Mitglied ist man/frau nicht im Kreis-, Bezirks- oder Landesverband. Dort ist der Verein Mitglied, nicht aber das einzelne Vereinsmitglied.


    Gruß


    Thomas

  • Hallo Kai und alle anderen,


    Danke für die schnellen Antworten. Ja, im Prinzip handelt es sich immer noch um das "Thema Rücktritt vom Austritt" :-(


    Jetzt beruft sich dieses Mitglied auf die Satzung des KV. In dieser Satzung steht sinngemäß, dass die Vereine 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres die Austrittserklärungen der Vereinsmitgliederan den KV zu melden hätten. Lt unsere Satzung kann sich ein Vereinsmitglied jederzeit abmelden, bekommt aber seine Mitgliedsbeiträge vom Verein für das laufende Jahr nicht wieder zurück.


    Ehrlich: Der Mann beschäftigt Völkerstämme!!! :wacko:

  • Jetzt beruft sich dieses Mitglied auf die Satzung des KV. In dieser Satzung steht sinngemäß, dass die Vereine 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres die Austrittserklärungen der Vereinsmitgliederan den KV zu melden hätten.


    So was habe ich noch nie gehört!
    Neuanmeldungen muss man sofort an den KV melden.
    Und dann wird zum Jahresende einmal die Mitgliederliste aktualisiert und an KV weitergeleitet.


    Ich glaube da würde sich jeder KV.- oder LV- Vorsitzende bedanken, wenn dem jeder Austritt einzeln mitgeteilt würde.


    Gruß Kai

    Fehler machen ist menschlich,
    dazu stehen zeugt von Größe,
    wer sie nur bei Anderen sucht, tut mir nur Leid.

  • Hallo,
    ich habe das Thema noch einmal mit meiner mir angetrauten "Hobbyjuristin" besprochen und wir haben schon etwas amüsiert.....


    Also wie kann man verlangen, schon im Sommer wissen zu wollen, welche Mitglieder am Jahresende den Verein verlassen ?!
    Man könnte dies schon beinahe als sittenwidrig auslegen und es dürfte wohl vor keinem deutschen Gericht Bestand haben.


    Wenn jemand zum 31.12. des Jahrs austritt, muss der Austritt je nach Satzung entsprechend früh mitteilen.
    Der Verein kann erst nach dem Austritt (31.12) dies in den nächsthöheren Verband weitergeben und eher.


    Gruß Kai

    Fehler machen ist menschlich,
    dazu stehen zeugt von Größe,
    wer sie nur bei Anderen sucht, tut mir nur Leid.

  • genau so sehen wir das auch. Ich habe auch verwundert den Kopf geschüttelt.( Z.B. haben wir noch den Fall, dass ein Vereinsmitglied seine Beiträge nicht bezahlt hat, auch nach mehrmaliger Aufforderung nicht. Den haben wir auch zum Jahresende aus der Vereinsliste gestrichen. Lt. Satzung des KV ist er nun noch ein weiteres Jahr Mitglied und wir müssen für ihn noch ein weiteres Jahr Beiträge abführen, obwohl er schon letztes Jahr nicht bezahlt hat. Da wäre der Verein ja doppelt gestraft!)


    Die Meldelisten gibt es bei uns auch. Sie wurden von unserem Verein mitte Dezember an den KV weitergeleitet ( ohne die beiden Mitglieder) und damit war das Thema "eigentlich" auch für uns erledigt.


    Jetzt kommt der, der selber gekündigt hat und sich beim KV wieder "angemeldet" hat mit der Satzung des KV und will seine Mitgliedschaft in unserem Verein juristisch prüfen lassen.

  • Jetzt kommt der, der selber gekündigt hat und sich beim KV wieder "angemeldet" hat mit der Satzung des KV und will seine Mitgliedschaft in unserem Verein juristisch prüfen lassen.


    Die Wiederanmeldung hätte der KV nicht annehmen dürfen.
    Und der juristischen Prüfung würde ich gelassen entgegensehen.
    Gruß Kai

    Fehler machen ist menschlich,
    dazu stehen zeugt von Größe,
    wer sie nur bei Anderen sucht, tut mir nur Leid.

  • Die Meldung an den KV hat doch nichts direkt mit dem Austritt aus dem Verein zu tun. Sie ist doch nur für die Statistik und Kontrolle der abzuführenden Mitgliedsbeiträge an den KV.


    Und wie hier schon geschrieben, ist der Verein direktes (unmittelbares) Mitglied im KV und das Vereinsmitglied indirekt (mittelbares) Mitglied.

  • Hallo, mir ist bekannt, dass ein Vorsitzender eines Vereins den eigenen Rücktritt definitiv nicht mehr rückgängig machen kann. Dazu gibt es mehrere Gerichtsurteile! Das spielt ja eine Rolle für die Weiterführung der Amtsgeschäfte. Das ist mit dem Austritt aus einem Verein aber nicht zu vergleichen. Der Austritt gegenüber dem Verein sollte Gültigkeit haben, so wie Karl das geschildert hat. Der KV hat meines Wissens nach keinerlei Recht, ein Nicht-Mitglied eines Vereins zum Mitglied zu erklären! Komische Geschichte allerdings, und ich finde es interessant! Halte uns auf dem laufenden!
    AnneB

  • D Ich sehe das genauso. Der Kreisverband hat nichts mit einer Kündigung eines Mitglieds in einem Verein zu tun. Bin im KV tätig als EDV-Beauftragte. Zum Ende des Jahres werden lediglich am Rechner die Meldungen geändert, sprich das Mitglied gestrichen und dann beim LV abgegeben.
    Das Mitglied unterliegt der Satzung des Vereins und muss demnach rechtzeitig kündigen oder da auch seine Kündigung widerrufen. Der KV ist nicht dazu in der Lage das Mitglied
    Wieder aufzunehmen. Also ist er raus und die Mitgliedschaft gekündigt.
    Gruß Grit

  • Hallo,


    habe hier mal die einzelnen Satzungen im Auszug in Punkt Mitgliedschaft zusammen gestellt. In jeder, dieser einzelnen Satzungen ist die Wahrung der eigenen Satzung festgeschrieben. Das heißt, keiner kann die Festlegungen der eigenen Satzung außer Kraft setzen.



    Auszug aus unserer KV-Satzung § 4Mitgliedschaft
    (1)Mitglied im Kreisverband können alle Vereine, Bastel- und Kreativgruppen und Jugendgruppen werden, welche dem Landesverband der Kaninchenzüchter Sachsen-Anhalt e.V. angehören. Die Selbstständigkeit der Vereinigungen muss im Einzelfall gewahrt bleiben wobei jede Vereinigung auf Grundlage einer eigenen Satzung arbeitet.
    Auszug aus unserer LV-Satzung 5. Die Mitgliedschaft eines angeschlossenen Vereins, eines Clubs oder Zuchtvereinigungerstreckt sich nur auf diese Vereinigungen selbst, nicht auf die in diesen zusammengeschlossenenVereinigungen, oder dessen Einzelmitglieder. Die Selbständigkeit der jeweiligenVereinigungen muss bewahrt bleiben. Sie arbeiten auf der Grundlage eigener Satzungen. Auszug aus unserer ZDRK-Satzung 6. Die Mitgliedschaft eines angeschlossenen Landesverbandes im ZDRK erstreckt sich nur auf den Landesverband selbst, aber nicht auf dessen Einzelmitglieder. Die Selbständigkeit der Landesverbände ist unantastbar. Maßgebend dafür sind ZDRK Satzung, seine Beschlüsse, Richtlinien und Bestimmungen.

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