Werbepartner

Ohne_Titel_1

Kaninchen-Auktion

Jetzt mitmachen und helfen!

Zur Auktion >

  • Das Beispiel Reitsport bezog sich aber eher darauf, dass man hier schon gar keine Mitsprache mehr hat, weil die Verschärfung generell festgelegt ist und nicht einzelne Veranstaltungen betrifft.
    In Sachen Kaninchenschau ist es ja eher die Ausnahme und da kann ich mich selbst entscheiden, ob ich dies befürworte oder etwas dagegen tue.


    Wo steht denn , dass ein Veranstalter nicht die Regeln verschärfen darf ? In Sachen Impfungen ist das doch auch noch Landesverbandsabhängig, ob überhaupt eine Pflicht besteht, warum soll dann nicht ein Veranstalter auch die Möglichkeit haben, die Regeln nach seinen Wünschen zu verändern ?
    Ob man sich denen dann unterwirftm indem man nennt, ist wieder eine andere Geschichte ( siehe oben...)


    ps: und bezüglich monitär: das mag für den Spitzepsort gelten, Peter,die meisten Pferdehalter knappsen sich die monatlichen Kosten für das Tier häufig mühsam zusammen und verzichten an anderer Stelle ,das Gejammer ist da nicht anders, wie bei den Kleintierzüchtern auch, wenn es um Preissteigerungen jedweder Art geht...

  • Hallo Peter,


    nur um es sauber abzugrenzen: Maßgaben des ZDRK für eine Ausstellungsordnung gibt es nicht. Es gibt nur die AAB. Diesen wiederum darf die von einer AL herausgegebene Ausstellungsordnung nicht widersprechen


    So heißt es in § 1 der AAB
    "Die Ausstellungsleitungen können Sonder- und Zusatzbestimmungen erlassen. Sie dürfen diesen Allgemeinen Ausstellungsbestimmungen und den Bestimmungen der Richtlinien für die einzelnen Abteilungen nicht entgegenstehen."


    Da in den AAB nichts zum Thema Impfen steht sind die AL da frei in der Wahl ihrer Mittel (ob sinnvoll oder nicht). Somit ist da auch nichts einklagbar. Und mal ganz realistisch betrachtet interessiert es den Gesetzgeber herzlich wenig (lassen wir mal die tierschutzgesetzlichen Aspekte außen vor) was in den AAB drin steht. Da dürfte auch im Allgemeinen nichts Gesetzeswidriges (im eigentlichen Sinne) und Einklagbares drinstehen können. Und eine gesetzliche Regelung für ein Impfintervall für RHD ist mir auch unbekannt.


    Und wenn man es ganz kritisch betrachtet, kann man fragen ob sich Ortsvereine (oder auch Kreisverbände), die ja keine Mitgliedschaft im ZDRK haben - Mitglieder sind ja nur die LVs- sich überhaupt an die AAB halten müssen. Aber das ist juristisches Geplänkel.


    Gruß Torsten

  • Hallo FreundInnen,


    endlich mal wieder ne sehr anregende Diskussion.


    Ausstellungen werden in der Regel vom LV respektive ZDRK erlaubt und unterliegen damit den AAB - soweit sind wir uns einig, oder ?


    Stehen in den Ausstellungsbestimmungen Regelungen, die den AAB widersprechen, sind sie nichtig - soweit die Aussage eines RA - eigentlich auch logisch, ansonsten bedürfte es ja nicht der Genehmigung übergeordneter Organe.


    Impfpflicht ist da ein sehr spezieller Fall - vom Gesetzgeber nicht gefordert, von den LV`s als Vorsichtsmassnahme angeordnet ( im Übrigen müsste dabei auch die gesetzlichen Fristen mitverankert sein)- ist allerdings einzuhalten nach den Vorschriften und kann nicht lokal nochmals verändert werden !!!


    Problematisch dabei ist der juristische Gesichtspunkt: Wenn ich Bedingungen unterschreiben soll, die gesetzlich gar nicht gefordert sind, muss ich sie dann überhaupt einhalten bzw. was geschieht bei Nichteinhaltung ???


    Da gibt es ganz unterschiedliche Urteile aus anderen bereichen:


    Die einen Richter sagen eindeutig ja zum Vertragsrecht, was drin steht muss eingehalten werden, ohne Überprüfung der Rechtlichkeit.


    Die anderen sagen eindeutig nein, man musss nur die Dinge einhalten, die auch rechtlich korrekt sind, vertragsbedingungen sind dabei zweitrangig, da sittenwidrig ohne Rechtsgrundlage.


    mfg Peter

  • Hallo Peter,
    In einigen Punkten bin ich nicht ganz mit Dir einer Meinung:

    Ausstellungen werden in der Regel vom LV respektive ZDRK erlaubt und unterliegen damit den AAB - soweit sind wir uns einig, oder ?


    Wenn das "respektive ZDRK" nicht da stünde wärs i.O. Die Ausstellungen werden ausschließlich vom LV genehmigt, der ZDRK hat da nix mit zu tun.

    Impfpflicht ist da ein sehr spezieller Fall - vom Gesetzgeber nicht gefordert, von den LV`s als Vorsichtsmassnahme angeordnet ( im Übrigen müsste dabei auch die gesetzlichen Fristen mitverankert sein)-


    Ich weiß jetzt nicht, wie es bei euch in Baden ist, bei uns im Rheinland ist auch von seiten des LVs keine Impfpflicht angeordnet. Daher ist der Ausrichter einer Schau diesbezüglich auch frei in seiner Entscheidung.

    Problematisch dabei ist der juristische Gesichtspunkt: Wenn ich Bedingungen unterschreiben soll, die gesetzlich gar nicht gefordert sind, muss ich sie dann überhaupt einhalten bzw. was geschieht bei Nichteinhaltung ???


    Nehmen wir hier mal als Beispiel "Garantie/Gewährleistung" Die versprochenen Garantieleistungen seitens der Hersteller gehen ja nicht selten über die gesetzlichen Regelungen weit hinaus und müssen auch erfüllt werden. Von daher ist der Vertragsfreiheit eindeutig der Vorrang einzuräumen. Es ist in deiner Argumentation schon darauf zu achten, ob etwas "gesetzlich gar nicht gefordert" ist oder ob etwas rechtlich nicht korrekt und damit "sittenwidrig" ist. Das sind zwei Punkte, die ja nicht zwangsläufig dasselbe sind. Insofern würden mich Urteile interessieren, bei denen zu Ungunsten der Vertragsfreiheit geurteilt wurde, wenn der Streitpunkt nur "gesetzlich nicht geregelt" wurde.


    Gruß Torsten

  • Hallo.


    Nichtsdestotrotz gibt es Ausstellungsordnungen die einfach unterirdisch sind, wie manche auf Neudeutsch sagen. Auf Nachfragen entpuppt es sich nicht selten als gedankenloses Geschreibsel, so wie es auch bei der Ausgangsfrage von Franz den Anschein hat.


    Noch toller finde ich, wenn man Verantwortliche auf die Nichteinhaltung von manchen Bestimmungen aufmerksam macht und dann zur Antwort erhält, da hätte man viel zu tun, wenn man das auch alles kontrollieren wollte. Auch wenn manches ganz offensichtlich erkennbar ist.


    Etwas mehr Sorgfalt beim Verfassen dieser Bestimmungen wäre oft angebracht.


    Gruß
    Karl

  • Hallo Torsten,


    kurz zu deinen Zitaten:


    1. LV ist schon ok, ZDRK - Richtlinien werden dabei doch aber beachtet oder ?


    2. Impfpflicht habe ich ja als besonderen fall angedeutet, nur da wo sie gefordert wird, muss sie auch korrekt gefordert werden ( diskutieren könnte man höchstens darüber, ob sie ohne gesetzliche Grundlage überhaupt geforder werden darf).


    3. dazu 2 Beispiele;


    a) Ich kann vertraglich für den Kunden natürlich wesentlich bessere Garantien festlegen als gesetzlichen Mindestanspruch, die sind selbstverständlich gültig.


    b) Ich darf aber vom Kunden keine Forderungen erheben, die nicht rechtlich abgesichert sind, das wäre sittenwidrig.


    Beispiel direkt: Ich darf als AG deutlich über TV bezahlen, sofern ich dabei das Gleichheitsprinzip beachte bzw. die Zustimmung des PR/BP habe - ich darf aber nicht unter TV zahlen !! Verständlich ?


    Kurz: Als Anbieter darf ich keine sittenwidrigen unerfüllbaren oder zumindest persönlich schwierige Forderungen stellen, die übner das gesetzliche Mass hinausgehen -Aussteller sind Kunden !


    Nochkonkreter: Ich stelle wider die Ausstellungsbestimmungen aus - was passiert?- nichts, die Ausstellungsleitung kann nicht gegen mich vorgehen, sofern ihre Forderungen sich nicht auf rechtliche Positionen bezieht.


    Ich werde als Kunde "betrogen" - ich kann gegen die Ausstellungsleitung rechtlich vorgehen, sogar wenn sie Rechtsauseinandersetzungen ausschließt - das wäre in diesem Falle sittenwidrig.


    Dieses ganze Procedere macht nur niemand, weil der " Wert " des ganzen zu gering ist.


    mfg Peter

  • Hallo Peter,


    zu 2.) Ich kann als AL fordern was ich will und sei es noch so ein großer Nonsens (da gibt es leider auch nichts zu diskutieren)- in dem Moment wo der Aussteller unterschreibt , unterwirft er sich der Ausstellungsordnung.


    zu 3.) TV ist vielleicht nicht das beste Beispiel, da dort doch viele weitere Punkte zu berücksichtigen sind, aber
    wenn ich dich richtig verstehe, könnte ich daraus folgendes ableiten: Impfpflicht gibt es gesetzlich nicht - AL lässt laut Ausstellungsbestimmungen aber nur geimpfte Tiere zu (geht über das gesetzliche Maß hinaus)- Aussteller bringt ungeimpfte Tiere zur Schau - die AL könnte nichts dagegen machen


    sehe ich anders: die AL kann bereits die Annahme der Tiere und das Einbringen in die Ausstellungsräume verweigern. Mal abgesehen vom Hausrecht hat sie schon aufgrund der vom Aussteller bestätigten Ausstellungsbestimmungen diese Möglichkeit (Stichwort Vertragsfreiheit).


    In einem Punkt geb ich dir recht: der Ausschluss des Rechtsweges ist immer wieder herlich :D


    Gruß Torsten

  • Hallo Torsten,


    schön, mit dir Argumente auszutauschen :)


    Vielleicht auf Grund unserer unterschiedlichen Berufe seh ich klar die Grenzen von Vertragsfreiheit , ich erlaube mir einfach, im Rahmen der Sittenwidrigkeit zu argumentieren - bisher kam ich damit immer durch :)


    Kein Anbieter darf Forderungen stellen, die keine Rechtsgrundlage haben bzw. sittenwidrig sind - doch, stellen darf er die Forderungen, er wird jedoch nicht auf die Einhaltung rechtlich bestehen können.


    Hausrecht stimmt tatsächlich, es reicht jedoch irgendeinen Wisch vorzulegen - gezielte Täuschung muss man erst beweisen- und das Problem wäre erledigt.


    Ausschluß des Rechtsweges..........nur Einstein hilft da weiter :evil: :D


    Ganz im Ernst:


    Unabhängig von den rechtlichen Grundlagen halte ich die Impfpflicht auf Ausstellungen für unabdingbar, je klarer und deutlicher formuliert desto besser für unsere Tiere und unser Hobby !!!!


    Als Ausstellungsleitung müsste man dies von den Vet-Ämtern sogar echt einfordern als Ausstellungsvoraussetzung und daran auch die tatsächliche Überprüfung koppeln - leider hast du recht mit deiner einlassungder Überprüfung, ich habe vor jahren bei einer Clubschau tatsächlich jedes einzelne Tier überprüft, beliebt habe ich mich damit nicht gemacht....


    mfg Peter


    mfg Peter

  • Wenn du in Niedersachsen eine Schau Ordnungsgemäß beim Veterinär Amt anmeldest, (In Nds. Plicht) ist der Impfzwang fast immer gegeben.Liegt im ermessen des Landkreises.
    In Emden hat das Amt vor 2 Jahren sogar die Myxo Impfung vorgegeben.


    Gruß Peter :)
    Ps. Peter du neigst dazu immer wieder alles zu verallgemeinern die BRD ist schon ein bisschen größer als deine Heimat.Nicht bössss gemeint .

  • In Emden hat das Amt vor 2 Jahren sogar die Myxo Impfung vorgegeben.


    Warum werden bei RHD und Myxo überhaupt Unterschiede gemacht? Ich habe unsere Tiere vor drei Wochen auch gegen Myxo geimpft. Letzte Woche bin ich durch einen Nachbarort (Entfernung ca. 5 km) gefahren. Dort saßen in einem Abstand von ca. 300-500 m drei Wildkaninchen mit Myxomatose taumelnd am Straßenrand. Ein richtig fieser Anblick. Die konnten gerade noch schwankend in die Büsche hoppeln, als ich mit dem Auto vorbeifuhr.


    http://www.idt-biologika.de/ge…082d9ca522.pdf&m=download


    http://www.idt-biologika.de/ge…9ff1bf7d76.pdf&m=download


    Gruß,
    Hubert

  • Guten Morgen Peter,


    sowohl das TSchG als auch das BSG sind Bundesgesetze und von daher auch Bundesweit anwendbar und gleich im Rechtsanspruch - wie es tatsächlich gehandhabt wird ist etwas anderes.


    Seid froh, dass bei Euch direkt die Impfpflicht eingefordert wird, wie es mit der Überprüfung aussieht würde mich sehr interessieren - da liegt nämlich in der Regel das Problem - dient der Impfnachweis den Ausstellungsaleitungen lediglich als Beleg der Einhaltung der Vorgaben oder wird tatsächlich überprüft ??


    Hallo Hubert,


    die Unterschiede liegen auf der hand bzw. lagen zumindest bis vor kurzem auf der hand: RHD war/ ist eine recht sichere gut abgrenzbare Sache, Myxo ist zu unberechenbar sowohl vom Imfintervall als auch vom Erfolg - bei Pflichtmyxoimpfung würde ich zu viele Schauschließungen befürchten, deshalb bitte erst mal nichts dran rütteln.


    Jede/ verantwortungsvolle ZüchterIn lässt in Infektionsgebieten eh impfen, da ist das Risiko des Bestandverlustes einfach zu groß.


    mfg Peter

  • Hallo Hubert,


    Myxo ist ähnlich wie Vogelgrippe eine sich epidemisch ausbreitende Erkrankung,die sich sehr schnell ausbreitet und es noch keinen 100%-igen Schutz gibt - von daher muss als Schutzreaktion auf der einen Seite eine Keulung bzw auf der anderen seite der intertierische Kontakt vermieden werden - Ausstellungen wären also damit deutlich gefährdet, sofern auch nur ein Myxofall in weiterer Umgebung bekannt wäre.


    Wir hatten in den vergangenen jahen leider sehr leidvolle Erfahrungen machen müssen mit Geflügel, obwohl in der region nie ein vorfall, trozdem Ausstellungsverbot bzw. (immer noch vorgeschriebene) Gehegehaltung - der freilauf unserer Hühner ist immer noch eine Ausnahmeregelung !!


    Ich würde deshalb die Vet-Ämter nicht auf die Idee der Impfverpflichtung für Myxo bringen wollen....


    mfg Peter

  • Hallo Peter,


    wie gesagt habe ich vor drei Wochen unseren Bestand gegen Myxo impfen lassen, und mich vorher darüber bei zwei Tierärzten erkundigt. Beide sagten, dass bei ordnungsgemäßer Myxoimpfung keine Impfreaktionen entstehen, es sei denn das jetzt geimpfte Tier wurde infiziert und trägt den Erreger, der sich jetzt durch den Impfstress bemerkbar macht. Desweiteren wird durch direkten Kontakt kein Tier mit Myxo angesteckt, nur durch Blutkontakt, sprich Stechmücken oder Stechfliegen. Also hätte es doch für die Schau keine Auswirkungen, wenn die Tiere vorher geimpft wären.


    Gruß,
    Hubert

  • Hallo Hubert,


    schön, dass TÄ so beruhigend auf die Kunden einwirken,


    bedauerlicher weise sind die Infos nur ein Teil der Wahrheit :


    Blutkontakt ist nur ein Teil des Übertragungsweges, die Probleme nach den Impfungen sind absolut nicht selten - erinnere dich an etliche Themen hierzu im Forum - und der Knackpunkt ist tatsächlich die Tatsache, dass eine Vorinfektion eben nicht ausgeschlossen werden kann - dann passt genau der Impfstress !!!


    Ein weiterer Punkt ist, dass mitlerweile die Erkrankungsrate angegeben wird mit 20-100%, eine Spannbreite , die erhebliche Unsicherheiten beinhaltet und ähnlich wie bei Vogelgrippe Impfungen nicht unbedingt sicherer macht - im Hinblick auf Impfstress.


    Ich finde die Bestandsimpfungen wirklich gut und notwendig und hoffe und wünsche für jede/n, dabei nicht unentdeckte "Nester" zu finden mit den daraus sich entwickelnden Folgen.


    mfg Peter

  • und der Knackpunkt ist tatsächlich die Tatsache, dass eine Vorinfektion eben nicht ausgeschlossen werden kann


    Hallo Peter,


    beide Tierärzte bestätigten mir, dass bei einer Infektion Myxo auf jeden Fall ausbricht, auch ohne Impfung und Impfstress. Wenn wir den Tierärzten schon nicht mehr glauben sollen, wem denn?


    Gruß,
    Hubert

  • Hallo Hubert.


    Da hast Du ein sehr schönes Wort in die Debatte geworfen: glauben!


    Glauben hat etwas mit Religion zu tun, nichts mit Tiermedizin. Zu den verschiedensten Angelegenheiten kann es Diskussionsbedarf geben. Und gerade alles was Impfen und Impfschutz tangiert ist schon immer ein Diskussionsthema; noch ausgeprägte in der Humanmedizin.


    Und neben sachlichen und fachlichen Meinungsverschiedenheiten kommen oftmals noch politisch bis monetär begründete Vorgehensweisen hinzu. Gerade bei Seuchen, Epidemien und der Handhabung von meldepflichtigen Krankheiten. Gravierende Unterschiede in Ansicht und Vorgehensweise kann man auch zwischen den Tierärzten für Kleintiere und insbesondere Schmusetiere sowie den Tierärzten für Nutztiere ausmachen.


    Unterschiedliche Aussagen und Ansichten müssen schon erlaubt sein, sofern begründbar und erklärbar. Das ist nicht immer eine Verunglimpfung eines ganzen Berufstandes, zumal ja auch innerhalb des Berufstandes Unterschiede auszumachen sind.


    Gruß
    Karl

  • Hallo Hubert,


    ich denke, Karl hat da schon den richtigen Ansatz, leider sind Erkrankungen nicht mathematisch errechenbar sondern unterliegen immer noch teilweise dem Zufallsprinzip.


    Ein Beispiel wäre die sogenannte "stille Feihung", ein sehr häufiges Phänomen bei Kindererkrankungen, eines der Kinder erkrankt an einer hochanstweckenden Erkrankung, die anderen nicht - bei Tidermessungen werden jedoch keine Unterschiede festgestellt - heißt: alle haben die krankheit im Innern durchgemacht, nur waren die symptome nicht sichtbar.


    Wenn Du jetz mal logisch einfach die zahlen eines letalen Ausbruches bei Myxo von 20-100% betroffenheit durchrechnest wird dir hoffentlich nicht schwindelig - Fakt dabei ist jedoch, dass bei nicht symptomhafter Erkrankung durch die Impfung ( und den damit verbundenen Stress) es zu einer Erkrankung mit Symptomen kommen kann bzw. kommt.


    verständlich ?


    -und dabei habe ich nichts über die Kompetenz der TÄ gesagt.


    mfg Peter

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!