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  • Hallo


    Wer legt eigentlich die AAB bei einer Ausstellung fest? Ich habe dieses Jahr wieder zwei Anmeldebögen für eine Ausstellung erhalten, wo laut AAB die RHD Impfung mindestens zwei Wochen vor, jedoch höchstens drei Monate vor der Ausstellung zurückliegen darf. Für mich ist das nicht nachvollziehbar. Sollte ich schon im November/Dezember Jungtiere haben, so wären meine Tiere 10 Monate lang ohne Impfschutz. Dann lasse ich die Tiere impfen, stelle sie aus und gebe sie dann teilweise ab. So gesehen sind meine Tiere solange ich sie selbst habe, ohne Impfschutz. Auf der letzten Bundesschau durfte die RHD Impfung nicht länger als ein Jahr zurückliegen, warum woanders nur drei Monate? Ich möchte ja meine Tiere so früh wie möglich impfen lassen und nicht das ganze Jahr ungeschützt im Stall haben.


    Gruß Franz

  • Hallo,
    das wird nicht die AAB sein. sondern die Ausstellungsordnung der Schau.
    Die wird von dem Veranstalter der Schau festgelegt.
    Als ein Verein, bei Lokalschauen und allgemeinen Schauen, der KV bei einer KVS und der LV bei Landesschauen.


    Ich gebe dir Recht, bei RHD- Impfungen fände ich 1-12 Monate vor der Schau, als den geeigneten Zeitraum.


    Gruß Kai

    Fehler machen ist menschlich,
    dazu stehen zeugt von Größe,
    wer sie nur bei Anderen sucht, tut mir nur Leid.

  • Hallo Kai


    Du hast recht, ich meinte die Austellungsordnung. :rolleyes: Die legt also jede Schauleitung selbst fest und kann den Zeitraum von der RHD Impfung nach ihren belieben festlegen. Find ich auch irgendwie blöd.


    Gruß Franz

  • Deine Aussage ist so nicht ganz richtig.
    Wenn ich eine Schau mache muss ich sie bei dem Zuständigen Veterinäramt auch melden,dann ist es durchaus möglich das selbiges diesen Impfzeitraum vorgibt.Unter Umständen auch zwang der Myxo Impfung.Liegt alles im Ermessen des Amtstierarztes.


    Gruß Peter :)

  • Verständlich finde ich es auch nicht, warum man bei RHD auf 3 Monate verkürzt, wenn der Impfstoff laut Herstellerangaben id.R. für 12 monatigen Schutz sorgt.


    Für Österreich durften es höchstens 6 Monate sein, dass fände ich jetzt noch in Ordnung, wenn das Vet -Amt eben auf Nummer sicher gehen will und sicherstellen möchte, dass der Impftiter in jedem Fall noch auf dem Höchsttand ist.


    In Sachen Impfzeitpunkt, wenn Du die Austellung besuchen möchtest: Die Ausstellertiere einfach noch einmal separat zeitig vor der Austellung nachimpfen, wäre hier die beste Alternative. Die paar für eine ZG werden einen nicht umbringen, wenn Du den ganzen Bestand gefährdest, weil Du Dir das zweimalige Impfen sparen möchtest, ist das sicher im Schadensfalls ein größeres Übel...


    Viele Grüße


    Yvonne

  • Ich verstehe die ganze Aufregung nicht. Wenn ich meine Tiere ordnungsgemäß gegen RHD impfen lasse, kann es mir doch im Grunde genommen egal sein, ob mein Zuchtkollege, der auf der gleichen Schau ausstellt, seine Tiere auch geimpft hat. Denn meine Tiere sind doch durch die Impfung geschützt. Letztendlich ist es doch das Risiko und die Verantwortung, welches jeder Züchter selber trägt.


    Gruß,
    Hubert

  • Ich verstehe die ganze Aufregung nicht.


    Hallo Hubert


    Mir geht es nur darum, dass ich meine Jungtiere vom laufenden Zuchtjahr bis zum September hinein ungeimpft im Stall habe. Mit längstens 6 Monaten wo die Impfung her sein dürfte, das könnte ich ja noch verstehen.


    Gruß Franz

  • Du impfst Deine Tiere doch, damit sie geschützt sind und hoffentlich nicht nur, damit es zu den Ausstellungen gehen kann...


    Was gibt es denn da zu überlegen, ob man seine Jungtiere ungeimpft aufwachsen läßt, damit man der Austellungsordnung einer Schau genüge tut und kein zweites Mal impfen muss ?


    Eine Widerholungsimpfung nach ein paar Monaten ( auch nur von ausgesuchten Tieren) ist doch möglich und wenn das Protemonaie zu schmal dafür ist, sollte man doch lieber auf die Schau verzichten, als eine ganzen Bestand deswegen zu gefährden...


    Grüße,


    Yvonne

  • Hallo Franz,


    das von mir geschriebene bezog sich auch nicht auf Deine Ausgangsfrage. Ich mache immer wieder die Feststellung, dass sich Züchter darüber aufregen, wenn ein Tier wegen einer RHD-Erkrankung auf einer Schau umkippt, mit der Angst, dass deren Tiere dadurch anstecken könnten. Doch wenn sie Angst haben, dass eigene Tiere sich auch anstecken könnten, müssten deren Tiere schliesslich auch keinen Impfschutz haben.


    Gruß,
    Hubert


  • Hallo Yvonne


    -Die Frage beantwortet eigentlich mein erster Beitrag, lesen!


    -Warum soll ich zweimal impfen lassen wenn der Impfschutz ein Jahr beträgt? Lässt du dich zweimal im Jahr impfen obwohl eine jährliche Impfung ausreicht?


    -Um mein Portemonaie brauchst du dir keine Gedanken machen,und warum soll ich auf eine Schau verzichten, nur weil die Impfung "schon" 5 Monate zurückliegt?


    Viele schreien nach einem Einheitsstandard ...... und man bringt nicht mal das fertig. Ob von Vet.-Amt verlangt oder einer Schauleitung, egal. Nach Europa braucht man lange noch nicht schauen, solange man im eigenen Land nicht mal solche Sachen vereinheitlicht hat. Soweit kommt's noch dass ich Anfang des Jahres meine Tiere impfen lasse, dann für eine Schau im Oktober und dann nochmal für eine Schau im Januar.


    Gruß Franz

  • Hallo zusammen,


    ich kann Franz sehr gut verstehen, viele Ausstellungsleitungen legen Regelungen fest, die nicht mit gesetzlichen normen konform gehen, ob willentlich oder aus Unkenntnis lassen wir mal dahingestellt.


    Wenn richtigerweise eine RHD-Impfung bei einer Ausstellung gefordert ist, ist nach gesetzlichen rundlagen bzw. Impfintervallvorgaben der Zeitraum "nicht länger als ein Jahr" bzw " mindestens 4 Wochen " die richtige Regelung, weil genau in diesem Zeitrahmen der Schutz auch greift - sofern die Impfung überhaupt angeschlagen hat.


    Die Gefahr auf Ausstellungen ist nicht der dortige Ausbruch von RHD - 5-6 tage max . sind zu überbrücken - sondern die Möglichkeit, RHD in den eigenen Bestand einzuscheppen, und das kann auch passieren bei Bestandsimpfungen, dass immer wieder mal ein Tier eben nicht gegriffenen Impfschutz hat.


    Korrekterweise müsste jede/r AusstellerIn eine ärztl. Bescheinigung des Bestandschutzimpfens vorlegen, das wäre tatsächlich sinnvoll.


    Vet-ämter machen zwar Vorgaben bei Ausstellungen, sind jedoch an Kaninchen recht wenig interessiert, bei geflügel sieht dies ganz anders aus.


    mfg Peter

  • Hallo zusammen,


    ich kann Franz sehr gut verstehen, viele Ausstellungsleitungen legen Regelungen fest, die nicht mit gesetzlichen normen konform gehen, ob willentlich oder aus Unkenntnis lassen wir mal dahingestellt.


    Hallo Peter


    Du hast mich verstanden. :yes:


    Ich habe ja zwei Anmeldungen für Ausstellungen mit "nicht länger her als drei Monate" bekommen. Bei einer Ausstellungsleitung habe ich jetzt schon nachgefragt warum solch ein Zeitraum festgelegt wurde? Die Antwort war: Das haben wir von einer anderen Ausstellungsordnung übernommen. :rolleyes:


    Gruß Franz

  • Die Antwort war: Das haben wir von einer anderen Ausstellungsordnung übernommen. :rolleyes:


    Das hatte ich ja auch schon vermutet.
    Bei uns steht nicht länger als 12 Monate, was wohl auch sinnvoller ist.
    Also ist es keine Vorgabe eine übereifrigen Vet-Amtes, sondern ein Fall von Copy-and -paste......
    Vieleicht sollte man mal anregen, es für das nächste Jahr zu überarbeiten.


    Gruß Kai

    Fehler machen ist menschlich,
    dazu stehen zeugt von Größe,
    wer sie nur bei Anderen sucht, tut mir nur Leid.

  • Hallo Franz !


    Doch ich habe den Grundgedanken Deiner Frage schon verstanden.
    Aber lies mal bitte Deinen Ausgangstext, Du gibst hier eine Lösung vor, die so auch nicht akzeptabel ist, weil diese den ganzen Bestand gefährden würde. Und in diesem Ausgangtext, ist Deine weitere Erklärung auch nicht enthalten, so dass man auch durchaus Sparpotential vermuten kann...
    Das halte ich für gefährlich, zumal ein schneller Mitleser, diesen Vorschlag vielleicht auch noch für sich umsetzen mag...
    Erst mit Beitrag Nr. 12 wirst Du hier konkreter, warum Du nicht zweimal impfen möchtest.


    Daher mein vehementer Gegenvorschlag.
    Also entweder unterwirfst Du Dich den Regeln der Schau, oder Du klärst- wie Du es wohl jetzt bereits getan hast- ob das ein Versehen ist und entscheidest dann eben, ob Du die Schau mitmachst oder nicht, sollten sich an den Regeln nichts ändern.
    Das ist auch davon unabhängig, ob ich als Grundgedanken, das Protemonaie oder aber den zusätzlichen Impfstress im Hinterkopf habe...
    Solange es nicht generell eine Verschärfung der Impfregeln gibt, sondern es nur einzelne Schauen gibt, bei denen das so abgeändert wurde, hat man doch als Aussteller die Entscheidung , ob man dies anerkennt oder bleiben läßt.


    Im Turnier-Reitsport ist das Prozedere übrigens üblich und man impft hier viel kürzere Intervalle , als vom Hersteller angegeben. (Ist vom Dachverband so festlegt) Entweder man machst es eben oder man kann eben nicht starten, (zuminienst wenn man die legalen


    Bei Verkürzung des Impfintervalls entegen der Herstellerangaben ist übrigens das Hauptargument der #Experten', dass der Impftiter nach einem halben Jahr bereits rapide absinkt und das rechtzeigte impfen bei noch hohem Titer wesentlich geringeren Stress für den Körper bedeutet.



    Viele Grüße,


    Yvonne

  • Hallo Yvonne,


    natürlich hast Du vollkommen Recht, Aussagen so zu korriegieren, dass es keine Mißverständnisse geben kann.


    Bei Impfungen sollte man aber auch noch die gesetzlichen Richtlinien beachten bzw. deutliche Erfahrungswerte mit einfließen lassen.


    Dass ein Impftider nich linear sinkt ist bekannt, allerdings reicht bei RHD ein Jahr echt aus, und mit Verlaub, der Vergleich mit dem reitsport hinkt schon etwas, ich glaube wir bewegen uns hier in der Regel in anderen monitären regionen.


    Was ich nicht akzeptier und auch nnicht annehmen werde sind Regelungen von Ausstellungsleitungen, die sich nicht nach den AAB des ZDRK richten, dies ist/wäre gesetzeswidrig und muss auch nicht akzeptier werden.


    Ausstellungsleitungen haben die Pflicht, ihre regelungen nach maßgaben des ZDRK abzufassen, alles andere ist nicht akzeptabel und prinzipiell einklagbar.


    mfg Peter

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