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    Satzung Trägerverein "Rassekaninchenzuchtforum" e.V.

    § 1 Name, Sitz und Vereinsgebiet

    (1) Der Verein trägt den Namen „Rassekaninchenzuchtforum“ und besteht seit dem 7.1.2006 Der Verein wird auf Beschluss der Gründungsversammlung vom 07.Januar2006, als Verein neugegründet als Rassekaninchenzuchtforum e.V. neu gegründet. Der juristische Sitz ist in 32657 Lemgo, Bielefelder Strasse 170

    (2) Das Vereinsgebiet umfasst die Bundesrepublik Deutschland, der Wirkungsbereich ist nicht mit dem Vereinsitz gleichzusetzen.

    (3) Der Verein gehört keinem Verband an.

    § 2 Rechtsfähigkeit

    (1) Der Verein soll in den Vereinsregister eingetragen werden.

    § 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

    (1) Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (2) Die dem Verein zufließenden Mittel sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und In ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    (3) Ein ausscheidendes Mitglied hat kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Dasselbe gilt für den Fall der Auflösung des Vereins.

    § 4 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins

    (1) Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Aufgaben.

    (2) Der Verein ist unpolitisch, konfessionell neutral und enthält sich jeder politischen Tätigkeit.

    (3) Der Verein bezweckt die Förderung der Rassekaninchenzucht, unter Berücksichtigung des Tier-, Arten- und Naturschutzes sowie der volkswirtschaftlichen Bedeutung der Kaninchenzucht.

    (4) Der Zusammenschluss der Rassekaninchenzüchter und Kaninchenhalter im Vereinsgebiet, insbesondere die Förderung der Rassekaninchenzucht als Freizeitbeschäftigung und die Vertretung der allgemeinen Belange der Rassekaninchenzüchter in der Öffentlichkeit und gegenüber den Behörden und Körperschaften im Vereinsgebiet.

    (5) Der Hauptaufgabenbereich ist die Förderung der Rassekaninchenzucht im Internet, durch Beratung der Mitglieder und Nichtmitglieder durch Wort, Schrift und Bild in allen züchterischen Angelegenheiten der Rassekaninchenzucht und Kaninchenhaltung,

    (6) Heranführung, Schulung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in allen Angelegenheiten der Rassekaninchenzucht und Kaninchenhaltung.

    (7) Er ist für die Trägerschaft der Rechte und Finanzen des „Rassekaninchenzuchtforums.com“ oder auch „Rkz-Forum.com“ oder auch zukünftiger Domainnamen verantwortlich. Der Vorstand regelt die Geschäfte dieses Forums.

    § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft kann jeder Freund der Kaninchenzucht erwerben. Das neue Mitglied sollte möglichst auf der Mitgliederversammlung anwesend sein.

    (2) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die Ziele des Vereins unterstützen, sie sind von den Pflichtbeiträgen befreit und haben kein Stimmrecht.

    (3) Die Aufnahme in den Verein erfolgt in der Mitgliederversammlung, oder durch die Zustimmung der anwesenden Mitglieder, nach schriftlich gestellter Beitrittserklärung und Anerkennung dieser Satzung.

    (4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich dem Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zuzustellen.

    (5) Lehnt die Mitgliederversammlung die Aufnahme ab, so bedarf es nicht der Angabe von Gründen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ist endgültig.

    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Ihnen stehen die Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins zur satzungsgemäßen Nutzung offen.

    (2) Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig.

    (3) Jedes Mitglied ist verpflichtet:

    a) diese Satzung und die Bestimmungen sowie Vorschriften und Anordnungen des Vereins gewissenhaft zu verfolgen;

    b) seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen;

    c) ernsthaft die züchterische Arbeit unter Einhaltung des Tierschutzgesetzes zu betreiben;

    (4) Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins wird von jedem Mitglied ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrage beschließt die Mitgliederversammlung auf der Jahreshauptversammlung. Der Beitrag ist bis zum 31.01. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten; das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag muss auf das Konto des Kaninchenzuchtforums e.V. überwiesen werden.

    (5) Ein Beitrag, der nicht spätestens 1 Monat nach Fälligkeit entrichtet ist, kann zuzüglich der Unkosten durch Nachnahme erhoben werden. Bei Rückständen des Beitrags ruhen die Rechte des Mitglieds.

    § 7 Beendigung der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

    (2) Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreters 6 Wochen vor Ende eines jeden Quartals.

    (3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es:

    a) die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr erfüllt;

    oder

    b) trotz schriftlichen Mahnung und gleichzeitiger Ankündigung der Streichung, mit seinen finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein mehr als 1 Jahr im Rückstand ist.

    (4) Der Anspruch des Vereins auf Zahlung rückständiger Beiträge erlischt durch die Streichung nicht.

    (5) Ein Mitglied kann auf Zeit oder dauernd aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

    a) gegen diese Satzung oder eine Vorschrift verstoßen hat;

    oder

    b) eine Handlung begangen hat , die geeignet ist, dem Verein zu schaden;

    oder

    c) sich eines unehrenhaften oder die Gesamtheit schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

    (6) Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und betrügerische Manipulationen führen zu sofortigen Ausschluss und erfordern keinen Beschluss der Mitgliederversammlung

    (7) Für den Beschluss der Streichung oder des Ausschlusses bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

    § 8 Einschränkung von Mitgliederrechten

    (1) Die Einschränkung von Mitgliederrechten kann bei wiederholten oder grob

    pflichtwidrigem Verhalten eines Mitglieds durch 2/3 Mehrheitsbeschluss

    der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung verfügt werden.

    (2) Anträge auf Ausschluss oder Verhängung von Maßnahmen können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind schriftlich mit Begründung und Beifügung der Beweismitteln an den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu richten.

    (3) Der Vorstand hat den mit Begründung versehenden Beschluss dem betroffenen Mitglied schriftlich per Einschreiben mit Rückschein unverzüglich mitzuteilen.

    (4) Einspruch gegen diese Entscheidung über den Ausschluss oder die Verhängung von Maßnahmen ist binnen einer Frist von einem Monat, ab Zustellung, möglich. Er ist schriftlich mit Begründung an die Mitgliederversammlung zu richten.

    § 9 Organe des Vereins

    (1) Die Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung;

    b) der Vorstand;

    c) die Hauptversammlung;

    d) die Vorstandssitzung:

    § 10 Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig, ohne besondere Einladung statt. Sie dient der Beratung und der gemeinsamen Aussprache in allen Vereinsangelegenheiten. Die Leitung obliegt den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall dem rangnächsten Vorstandsmitglied.

    (2) Außerordentliche Versammlungen können vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden, wenn nicht aufschiebbare Entscheidungen einen Beschluss der Mitglieder erfordern.

    (3) Stimm- und Antragsberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

    (4) Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die der Hauptversammlung vorbehalten sind.

    (5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Beschlüsse zur Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern erfordert eine Mehrheit von 2/3 aller Stimmen der anwesenden Mitglieder.

    (6) Bei Abstimmungen erfolgt auf einen Antrag eine geheime Wahl, wo zwei oder mehr Vorschläge vorliegen

    (7) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

    (8) Berufung auf Verlangen einer Minderheit § 37, BGB, Abs. 1 und 2:

    a) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

    b) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.

    § 11 Hauptversammlung

    (1) Einmal in jedem laufenden Geschäftsjahr ist eine ordentliche Hauptversammlung durchzuführen. Weitere Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von 1/3 aller Mitglieder verlangt wird.

    (2) Jedes Mitglied muss schriftlich, mit einer Frist von 2 Wochen, zur Hauptversammlung eingeladen werden. Die Einladung hat eine genaue Tagesordnung zu enthalten.

    (3) Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Sie sind dem Vereinvorsitzenden schriftlich zuzustellen.

    (4) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vereinsvorsitzende, dessen Stellvertreter oder ein beauftragtes Vorstandsmitglied.

    (5) Die Hauptversammlung ist, wenn sie ordentlich einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Der Beschluss über eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller erschienenen Mitglieder.

    (6) Der Hauptversammlung obliegt:

    a) die Finanzprüfung;

    b) die Wahl des engeren und erweiterten Vorstandes;

    c) die Entlastung des Kassierers;

    d) die Entlastung des Vorstandes;

    e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge nach Höhe und Zahlstelle;

    f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

    g) Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung;

    h) Die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;

    i) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

    § 12 Der Vorstand

    (1) Der Vorstand gliedert sich in den engeren Vorstand und den erweiterten Vorstand.

    (2) Der engere Vorstand besteht aus:

    a) 1. Vereinsvorsitzender

    b) 2. Vereinsvorsitzender

    c) 1. Schriftführer

    d) 1. Kassierer

    (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende, die den Verein je einzeln gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Genannten haften in Vermögensangelegenheiten nur mit dem Vermögen des Vereins.

    (4) Für die Ämter des engeren Vorstands ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen. Die gilt nicht für das Amt des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden, da sich diese gegenseitig vertreten. Für die Ämter des erweiterten Vorstandes kann ein Stellvertreter gewählt werden.

    (5) Die Vorstandsämter:

    a) 1. Vorsitzender und 1. Kassierer und 2. Kassierer und 1. Schriftführer;

    und

    b) 2. Vorsitzender und 1. Kassierer und 2. Kassierer und 1. Schriftführer;

    und

    c) 1. Schriftführer und 1. Kassierer und 2. Kassierer;

    dürfen nicht in einer Hand liegen.

    (6) Die Geschäftsführung, die Verwaltung, die Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit, soweit diese Aufgaben nicht gemäß dieser Satzung anderen Vorstandsämtern zugeordnet werden, obliegen dem 1. Vereinsvorsitzenden und seinem Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

    (7) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

    a) Fachwarte.

    (8) Die Mitglieder des engeren und erweiterten Vorstands werden durch einfachen Mehrheitsbeschuss in der Hauptversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

    (9) Die Ämter des engeren und erweiterten Vorstands sind Ehrenämter. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann Ersatz für Auslagen und Tagegelder gewährt werden. Den Vorstandsmitgliedern werden bare Auslagen ersetzt. Eine Erstattung erfolgt nur nach Beleg.

    § 13 Verwaltung des Vereins

    (1) Die Verwaltung des Vereins hat nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen.

    (2) In allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung des Vereins ist der Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen gebunden.

    § 14 Aufgaben des Schriftführers

    (1) Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr des Vereins sowie die Bearbeitung der Presse, sofern hierfür kein Fachwart gewählt wurde. Er hat grundsätzlich Anordnungen des Vorsitzenden sowie Entschließungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und die Niederschriften fortlaufend zu sammeln.

    (2) Die Niederschriften und alle Veröffentlichungen bedürfen die Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Dem 1. Vorsitzenden ist der gesamte Schriftverkehr zur Durchsicht vorzulegen. Aus den Niederschriften müssen der Mitgliederbestand sowie Zu- und Abgänge ersichtlich sein.

    § 15 Finanzverwaltung und Aufgabe des Kassierers

    (1) Der Vorstand ist für die sachgemäße Verwendung der Vereinsgelder verantwortlich.

    (2) Der Kassierer hat im laufenden Geschäftsjahr alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins in einem Kassenbuch nach Datum zu verbuchen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind durch Quittungen, Postanweisungen, Einlieferungsscheine, Buchungsbelege u.ä. zu belegen. Die Belege sind fortlaufend zu nummerieren und gesammelt aufzubewahren. Die Aufbewahrungspflicht beträgt 10 Jahre.

    (3) Der Kassierer hat unverzüglich nach Ende eines jeden Geschäftsjahres die Kassenführung abzuschließen und eine genaue Aufstellung des vorhandenen Vereinsvermögens anzufertigen und auf der Hauptversammlung vorzulegen.

    § 16 Finanzprüfung und Rechnungsabschluss

    (1) Die Prüfung der Kasse hat jährlich von einem aus zwei Mitgliedern bestehenden Rechnungsausschuss zu erfolgen. Den zwei Revisoren dürfen keine Mitglieder unter § 12, Abs. 2, Buchstabe a, b, c und d angehören.

    (2) Die zwei Revisoren werden durch Wahl in der Hauptversammlung für das folgende Geschäftsjahr bestimmt. Eine Wiederwahl ist möglich.

    (3) Die Revisoren prüfen die Kassenführung, die Belege und die Kassenbestände rechnerisch und sachlich.

    (4) Der Rechnungsausschuss hat der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht vorzutragen und soweit keine Beanstandungen vorliegen die Entlastung des Kassierers zu beantragen.

    (5) Der Vereinsvorsitzende oder dessen Stellvertreter sowie die Mitgliederversammlung kann jederzeit überraschend eine Kassenprüfung vornehmen oder vornehmen lassen.

    § 17 Dauer des Geschäftjahres

    (1) Das Geschäftsjahr des Vereins läuft, vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Mitgliederversammlung, vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

    § 18 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

    (1) Den durch Beschluss und Wahl der Mitgliederversammlung eingesetzten Fachwarte ob liegt die Wahrnehmung der ihnen übertragenden Aufgaben, im Rahmen der Weisung und Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

    (2) Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes handeln in ihrem Fachgebiet eigenverantwortlich. Sie haben gegenüber des Vorstand und der Hauptversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

    § 19 Vorstandssitzungen

    (1) Vortandssitzungen werden vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter oder einem von ihnen beauftragten Vorstandsmitglied einberufen.

    (2) Die Einberufung ist an keine Form gebunden.

    (3) In der Vorstandsitzung hat jedes Mitglied des engeren Vorstands Sitz und Stimme.

    (4) Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des engeren Vorstands anwesend sind.

    (5) Beschlüsse der Vorstandssitzung sind nur dann zulässig, wenn:

    a) ein grundsätzlicher positiver Beschluss der Mitgliederversammlung in gleiche Sache erfolgt ist und ein Durchführungsbeschluss wegen zeitlicher Dringlichkeit erforderlich ist;

    und

    b) eine Beschlussfassung zum Wohle des Vereins erforderlich ist und die Einholung eines Beschlusses auf der Mitgliederversammlung nicht oder nicht mehr rechtzeitig möglich ist.

    § 20 Auflösung des Vereins und dessen Vermögensreglung

    (1) Nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen. Der Antrag auf Auflösung muss allen Mitgliedern spätestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung mit Begründung zugestellt werden; die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muss einen entsprechenden Tagesordnungspunkt enthalten.

    (2) Der Auflösungsbeschluss kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst werden.

    (3) Die Beschließende Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Vermögen des Vereins zu Endscheiden, unter Berücksichtigung folgender Punkte:

    a) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden;

    b) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

    (4) Eine Zusammenlegung des Vereins mit einem anderen Verein, der auch ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt, ist nicht als Auflösung des Vereins anzusehen.

    § 21 Schlussbestimmungen

    (1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise der Rechtwirksamkeit ermangeln, so sollen dennoch die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben. In Zweifelsfällen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

    § 22 Inkrafttreten

    (1) Diese Satzung wurde am 07. Januar 2006 auf der Mitgliederversammlung des Vereins in Lemgo - Lieme beschlossen. Diese Satzung tritt damit sofort in Kraft.

    (2) Die bisherige Satzung und alle entgegenstehenden Beschlüsse treten außer Kraft.

    Stand vom 13.08.2007


    (C) 2009 Rassekaninchenzuchtforum e.V.

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